Unfallschaden und Werkstattkosten 1

Kfz-Versicherung muss den Stundensatz der einzigen markengebundenen Fachwerkstatt am Wohnort ersetzen

onlineurteile.de - Nachdem bei einem Verkehrsunfall sein Wagen demoliert worden war, brachte ihn der Unfallgeschädigte zum Sachverständigen. Der Kfz-Experte schätzte den Schaden auf 5.580 Euro netto, wobei er den Stundensatz der Marken-Fachwerkstatt D zugrunde legte. Der Unfallgeschädigte ließ das Auto woanders reparieren, verlangte jedoch Schadenersatz gemäß der Kalkulation des Sachverständigen (= fiktive Abrechnung).

Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers musste den Schaden eigentlich zu 100 Prozent übernehmen, zahlte aber nur 4.541 Euro. Begründung: Werkstatt X arbeite sehr viel günstiger als Firma D, die Versicherung werde den Schaden nur auf Basis der von X geforderten Preise regulieren. Das ließ sich der Autobesitzer nicht bieten und zog vor Gericht, um den Differenzbetrag einzuklagen. Vom Landgericht Essen bekam er Recht (13 S 103/07).

Der Unfallgeschädigte könne den zur Reparatur objektiv nötigen Geldbetrag auch dann verlangen, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht oder zu günstigeren Konditionen reparieren lasse, so das Landgericht. Wenn es darum gehe, den Unfallschaden zu beseitigen, sei der Geschädigte frei in der Wahl der Mittel. Zu den objektiv notwendigen Kosten, welche die Kfz-Versicherung des Unfallgegners ersetzen müsse, zählten die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Unfallgeschädigte müssten sich nicht auf irgendwelche billigen Werkstätten verweisen lassen. Im Umfeld des Autobesitzers gebe es keine gleichwertige und zugleich günstigere Werkstatt - Firma D sei die einzige Marken-Fachwerkstatt an seinem Wohnort. Daher habe der Unfallgeschädigte Anspruch auf die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten.