Unfallschaden: Vorschaden am Auto verschwiegen

Kfz-Versicherer ist trotzdem nicht "leistungsfrei", wenn er den Versicherungsnehmer falsch informiert hat

onlineurteile.de - Wenn ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige falsche Angaben macht oder einen Vorschaden am versicherten Auto verschweigt, kann er leer ausgehen — vorausgesetzt, der Kaskoversicherung wäre ein Nachteil entstanden, wäre der Fehler verborgen geblieben. Dann ist der Versicherer, juristisch formuliert, "leistungsfrei", d.h. er muss den Schaden nicht regulieren. Leistungsfreiheit setzt allerdings voraus, dass der Kfz-Versicherer den Versicherungsnehmer vorher korrekt über die Rechtsfolgen so einer Pflichtverletzung belehrt hat.

Im konkreten Fall wurde dies vom Landgericht Nürnberg-Fürth verneint, weil die Informationen des Kaskoversicherers rechtlich überholt waren (8 S 6002/10). Verstößt der Versicherungsnehmer im Schadensfall gegen eine seiner Pflichten, hieß es in den Versicherungsbedingungen, bestehe kein Versicherungsschutz. "Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die bewusst unwahren oder unvollständigen Angaben für die Schadensfeststellung folgenlos geblieben sind und uns hierdurch kein Nachteil entsteht".

Dieser Hinweis ist jedoch seit der Reform des Versicherungsgesetzes falsch. Denn die neue Regelung bietet den Versicherungsnehmern sogar bei absichtlich unvollständigen Angaben noch die Möglichkeit, den Beweis anzutreten, dass dem Versicherer dadurch kein Schaden entstanden ist. Abgesehen vom Ausnahmefall einer arglistigen Täuschung ist der Kfz-Versicherer bei falschen Angaben des Versicherungsnehmers nicht mehr automatisch von der Zahlung befreit.

In seinen Informationen drohe der Kaskoversicherer dem Versicherungsnehmer Sanktionen für Fälle an, in denen das neue Gesetz keine Sanktion mehr vorsehe, tadelte das Landgericht. So eine Belehrung verunsichere die Versicherungsnehmer und könne sie davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen müsse daher den Unfallschaden regulieren, als sei überhaupt keine Belehrung erfolgt.

Einen großen Nachteil habe der Versicherer hier durch die falschen Angaben nicht gehabt, stellte das Landgericht fest. Denn der verschwiegene Vorschaden sei fachgerecht repariert worden. Arglistige Täuschung könne man ausschließen.