Unfallschadensregulierung (1)
onlineurteile.de - Trotz einiger Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs in dieser Frage ist das Thema "Markenwerkstatt vs. Freie Werkstatt" weiter umstritten. Es geht um die Abrechnung der Reparaturkosten, genauer: darum, ob die Kfz-Versicherung des "Schuldigen" die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erstatten muss oder ob der/die Unfallgeschädigte sich mit dem günstigeren Stundenverrechnungssatz einer freien Werkstatt zufrieden geben muss.
Der Besitzer eines acht Jahre alten BMW 520i wollte nach einem Unfall den Heckschaden auf Gutachtenbasis abrechnen und verlangte vom Kfz-Versicherer den Stundensatz einer BMW-Vertragswerkstatt. Der Versicherer kürzte die Schadenssumme (4.160 Euro) um 755 Euro und nannte dem BMW-Besitzer drei günstigere, freie Kfz-Meisterbetriebe in der Nähe seiner Wohnung.
Der Unfallgeschädigte klagte den Differenzbetrag ein, scheiterte damit jedoch in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 91/09). Den BMW in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen, sei im konkreten Fall nicht unzumutbar, so die Bundesrichter. Gesichtspunkte wie Gewährleistung oder Garantie spielten bei einem Wagen dieses Alters keine Rolle mehr. Besondere Erfahrung der Werkstatt mit der Automarke sei bei einem Heckschaden auch nicht erforderlich.
Die freien Betriebe seien für den Autofahrer mühelos erreichbar und technisch genauso kompetent wie eine BMW-Markenwerkstatt. Denn es handle sich um zertifizierte Meisterbetriebe und Mitglieder im Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik, spezialisiert auf die Instandsetzung von Unfallschäden. Die Qualität ihrer Arbeit werde regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert. Die Betriebe verwendeten nur Originalersatzteile und gäben darauf drei Jahre Garantie.