Unfallschadensregulierung (2)
onlineurteile.de - Nach einem Unfall wollte Autobesitzer Z den Schaden an seinem dreieinhalb Jahre alten Auto auf Gutachtenbasis abrechnen. Dabei legte Z die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde. Damit war der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers nicht einverstanden: Er nannte Z eine - günstigere, qualitativ gleichwertige und problemlos erreichbare - freie Werkstatt und ersetzte nur deren Stundensätze.
Damit muss sich ein Unfallgeschädigter nicht abfinden, wenn sein Wagen neu (bzw. maximal drei Jahre alt) ist, so die herrschende Meinung bei den Gerichten. Denn die Reparatur in einer freien Werkstatt könnte ihm später Probleme bereiten, wenn er Gewährleistungsrechte oder eine Herstellergarantie in Anspruch nehmen möchte.
Ist der Wagen jedoch älter, wird es komplizierter: Dann kann der Unfallgeschädigte Ersatz für die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nur verlangen, wenn er das Fahrzeug von Anfang an regelmäßig in einer Markenwerkstatt warten und reparieren ließ ("scheckheftgepflegt").
Daran scheiterte die Zahlungsklage von Z gegen den Kfz-Versicherer, sie wurde vom Landgericht Lübeck abgewiesen (1 S 117/09). Autofahrer vertrauten darauf, dass eine markengebundene Fachwerkstatt Autos besser warte und repariere, so das Gericht. Oft treffe das auch zu.
Wenn ein Wagen ab der Zulassung "scheckheftgepflegt" sei, rechtfertige es dieser Umstand, bei der Schadensabrechnung die Stundensätze einer Markenwerkstatt zugrunde zu legen - obwohl eine günstigere Möglichkeit existiere. Da Z jedoch kein Scheckheft und keine einzige Rechnung einer Markenwerkstatt vorgelegt habe, müsse er sich mit den Stundensätzen einer freien Fachwerkstatt begnügen (zumal er den Wagen ja tatsächlich in einer freien Werkstatt habe reparieren lassen).