"Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Geht es um mehr als Bagatellschäden, ist ein gebrauchter "Unfallwagen" mangelhaft

onlineurteile.de - Im Mai 2004 hatte der Kunde beim Autohändler einen ca. drei Jahre alten Gebrauchtwagen gekauft (Kostenpunkt 24.990 Euro bei 54.000 km Laufleistung). Der Händler vermerkte im Formularkaufvertrag in der Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer": "Nein". Ein halbes Jahr später wollte der Mann das Auto weiterverkaufen - da stellte sich heraus, dass vor seiner Zeit einmal bei einem Unfall die Heckklappe eingebeult worden war.

Nun teilte der Kunde dem Autohändler mit, er trete vom Kauf zurück. Darauf ließ sich der Händler nicht ein. Im folgenden Rechtsstreit stellte der Bundesgerichtshof fest, dass hier ein Sachmangel vorliegt (VIII ZR 253/05). Zwar übernehme der Händler mit der Angabe "Lt. Vorbesitzer keine Unfallschäden" keine Garantie für Unfallfreiheit. Aber mangelhaft sei ein Gebrauchtwagen allemal, wenn er Unfallschäden aufweise, die über Bagatellschäden (= geringfügige, äußere Lackschäden) hinausgingen.

Um den Streit entscheiden zu können, müsse die Vorinstanz nun das Ausmaß des Mangels klären. Der gerichtliche Sachverständige habe ausgesagt, nach fachgerechter Reparatur des Schadens hätte der Wagen einen merkantilen Minderwert von nur 100 Euro (= weniger als ein Prozent des Kaufpreises). Träfe dies zu, läge ein so geringfügiger Mangel vor, dass er den Käufer nicht zum Rücktritt berechtigte. Dagegen behaupte der Käufer, der merkantile Minderwert liege bei 3.000 Euro. Wenn das stimme, könnte er den Kauf rückgängig machen.