Unfallversicherer kündigt nach 56 Jahren!

Unabhängig von der Laufzeit ist eine Kündigung nach einem Schadensfall wirksam

onlineurteile.de - Schon seit 1950 lief die Unfallversicherung eines Mannes (AUB 61), seine Ehefrau war mitversichert. Nachdem der alte Herr 2006 zwei Unfälle erlitten und von der Unfallversicherung rund 13.000 Euro erhalten hatte, kündigte das Unternehmen den Versicherungsvertrag - gestützt auf eine Klausel, die im Schadensfall eine Kündigung vorsah.

Der Versicherungsnehmer hielt die Kündigung für unwirksam. und pochte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der eine ähnliche Klausel bei der Krankentagegeldversicherung für unzulässig erklärt hatte. Außerdem sei es grob unbillig, argumentierte der Senior, wenn man ihm nun wegen des höheren Unfallrisikos im Alter kündige - nachdem er 56 Jahre Prämien gezahlt habe!

Doch seine Klage gegen die Kündigung blieb beim Landgericht Dortmund ohne Erfolg (2 O 425/06). Die Klausel zur Kündigung im Schadensfall sei zulässig, so das Gericht, das gelte trotz der ungewöhnlich langen Laufzeit des Versicherungsvertrags. Die Klausel diskriminiere keineswegs ältere Versicherungsnehmer, denn das vereinbarte Kündigungsrecht sei nicht an ein bestimmtes Alter der versicherten Person geknüpft.

Die Kritik des BGH am unbegrenzten Kündigungsrecht in der Krankenversicherung sei auf die Unfallversicherung nicht übertragbar. Eine Krankentagegeldversicherung sei für die Versicherten sozial viel bedeutsamer, weil sie die Versicherten vor Verdienstausfall im Krankheitsfall bewahre. Das Tagegeld in der Unfallversicherung biete keine vergleichbare soziale Absicherung; es werde ja nicht für alle Krankheiten, sondern nur für unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gewährt.