Unfallwagen übers Internet günstig verkauft

Grundsatzurteil des BGH zur Schadensabrechnung nach Unfällen

onlineurteile.de - Nach dem Unfall war das Auto laut Gutachten fast nur noch Schrott. Denn der Sachverständige hatte einen Wiederbeschaffungswert von 13.200 DM und einen Restwert von 1.600 DM ermittelt. Das Unfallopfer surfte aber im Internet und fand einen Käufer, der ihm einige Tausender für die Schrottkiste hinblätterte. Bald darauf meldete sich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers: Eine GmbH sei bereit, für den Unfallwagen 6.000 DM zu bezahlen, teilte sie mit. Bei der Schadensabrechnung zog sie diese Summe vom Wiederbeschaffungswert ab und zahlte nur (13.200 DM minus 6.000 DM =) 7.200 DM aus. Der Geschädigte verlangte jedoch Abrechnung auf Gutachtenbasis, also 11.600 DM (13.200 DM minus 1.600 DM).

Der Bundesgerichtshof wurde grundsätzlich (VI ZR 119/04): Lasse ein Unfallopfer das Unfallfahrzeug nicht reparieren, sondern beschaffe Ersatz, müsse er bzw. sie bei der Schadensberechnung den Restwert des Wagens vom Wiederbeschaffungswert abziehen. Wer sein Fahrzeug beim Kauf eines neuen Autos in Zahlung geben wolle, könne dies tun. Die Versicherung dürfe den Geschädigten nicht auf einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer (z.B. im Internet) verweisen, weil dort vielleicht ein höherer Preis zu erzielen wäre. Er müsse ein Gutachten einholen, darüber hinaus aber keine eigene Marktforschung betreiben.

Aber: Bekomme der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen für das Auto auf einem Sondermarkt eine Summe, die den Restwert übersteige, müsse er sich den höheren Erlös anrechnen lassen. Auch wenn er zu solcher Eigeniniative nicht verpflichtet sei, gelte dennoch: Der Unfallgeschädigte solle an dem Unfall nicht verdienen und sich nicht zu Lasten des Unfallverursachers und der Versichertengemeinschaft bereichern. Es bleibe also dabei: Mehr als die schon gezahlten 7.200 DM müsse die Versicherung nicht herausrücken.