Unfallwagen war praktisch Schrott

Da hilft dem Verkäufer auch ein Haftungsausschluss nichts!

onlineurteile.de - Der Unfallwagen war an der Vorderfront massiv beschädigt und nur notdürftig zusammengeflickt worden. Dann wurde er unter Privatleuten verkauft. Der Käufer legte mit dem Wagen einige Kilometer zurück, musste aber schon bald für teures Geld den Klimakompressor und die Zylinderkopfdichtung erneuern lassen. Deshalb wollte er schließlich den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte außerdem vom Verkäufer Ersatz für die Reparaturkosten.

Im Wesentlichen entschied das Oberlandesgericht Hamm zu seinen Gunsten (28 U 147/04). Dass es sich um einen Unfallwagen handelte, sei zwar klar gewesen. Trotzdem sei der Wagen mangelhaft: Denn ein Kfz-Sachverständiger habe festgestellt, dass der erhebliche Unfallschaden nicht ordnungsgemäß repariert war.

Im Kaufvertrag stand, die (im Vertrag einzeln aufgezählten) Ersatzteile seien "fachgerecht erneuert". Da dürfe man nicht am Wortlaut kleben, meinten die Richter. Das müsse der Käufer so verstehen, dass durch die erneuerten Teile der Unfallschaden als Ganzes fachgerecht behoben wurde und er ein ordentlich instand gesetztes Auto erwerbe. Auf den vereinbarten Haftungsausschluss - "das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" - könne sich der Verkäufer nicht berufen. Denn wenn er vertraglich garantiere, die genannten Einzelteile ersetzt zu haben, übernehme er damit auch die Garantie für eine ordnungsgemäße Reparatur des Frontschadens.