Unfreiwillig auf verspäteten Flug umgebucht
onlineurteile.de - Eine dreiköpfige Familie wollte nach ihrem Urlaub den gebuchten Rückflug antreten. Ihr Flug XX 109 sollte um 14.05 Ortszeit abfliegen und um 19.30 Uhr landen. Ein weiterer Flug - XX 107 - der gleichen Fluglinie war einige Minuten später vorgesehen, musste aber wegen eines technischen Defekts um einige Stunden verschoben werden. Einige Passagiere, die Flug XX 107 gebucht hatten, mussten unbedingt rechtzeitig am Zielflughafen ankommen, um Anschlüsse an andere Flüge nicht zu verpassen. Sie wurden deshalb von der Fluggesellschaft auf Flug XX 109 umgebucht.
Um dort für sie Platz zu schaffen, wurden umgekehrt Passagiere von XX 109 auf XX 107 umgebucht, darunter auch die Urlauberfamilie. Sie forderte von der Fluggesellschaft für die mehrstündige Verspätung eine Ausgleichszahlung (gemäß EG-Verordnung zum Flugverkehr) und bekam vom Amtsgericht Düsseldorf 400 Euro pro Person zugesprochen (41 C 12316/05).
Schutzzweck der EU-Norm sei es, Fluggäste vor Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung zu schützen. Die Fluglinie habe die Urlauberfamilie gegen ihren Willen in den verspäteten Flieger gesetzt und damit die Beförderung mit dem vertraglich gebuchten Flug XX 109 zur vereinbarten Zeit verweigert. Daher schulde sie den Fluggästen eine Ausgleichszahlung, deren Höhe nach der Länge des stornierten Fluges berechnet werde. (Vgl. zu diesem Thema auch Artikel Nr. 48 664)