Unfreiwillig im Telefonbuch "gelandet"

Keine Entschädigung für versehentliche Publikation einer Telefonnummer

onlineurteile.de - Nach dem Umzug beantragte ein Familienvater bei der Deutschen Telekom AG einen neuen Telefonanschluss. Besonders wichtig war ihm, dass Nummer und Adresse nicht im Telefonbuch stehen sollten. Auch per Auskunft dürften keine persönlichen Daten weitergegeben werden, verlangte er. Die Telefongesellschaft nahm jedoch aus Versehen die Telefonnummer ins Telefonbuch auf. Als sich die Familie beschwerte, bekam sie eine andere Rufnummer. Doch auch diese landete im elektronischen Verzeichnis der Telekom.

Noch einmal wiederholte sich das Spiel, dann verklagte der Mann die Telekom auf 1.250 Euro Entschädigung. Seine Frau arbeite im Arbeitsamt, wo es immer aggressiver zugehe. Sie sei im Amt bereits bedroht und beleidigt worden, daher fürchte sie auch Drohanrufe. Entgegen seinem ausdrücklichen Verlangen hätte die Telefongesellschaft die Rufnummer nicht veröffentlichen dürfen.

Dem stimmte das Landgericht Hanau zwar zu, dennoch wies es die Klage ab (2 S 395/02). Entschädigung gebe es nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht, darum handle es sich hier jedoch nicht. Dass sich der Eintrag im Telefonbuch tatsächlich negativ auf die Familie ausgewirkt habe, behaupte der Telekomkunde selbst nicht. Die Telefongesellschaft habe sich auch nicht bewusst über den Willen des Kunden hinweggesetzt. Es sei eben ein Versehen gewesen, ohne Vorsatz und ohne verwerfliches Motiv.