Unklares Mieterhöhungsverlangen
onlineurteile.de - Die Vermieterin einer Wohnung in Karlsruhe wollte die Miete von 392 Euro auf 431 Euro erhöhen. Der Mieterin schrieb sie, die ortsübliche Vergleichsmiete liege bei 6,41 Euro pro qm Wohnfläche. Ihre neue Grundmiete betrage trotz Erhöhung nur 5,45 Euro pro qm. Auf der nächsten Seite des Schreibens nahm die Vermieterin ganz nebenbei auf den Mannheimer Mietspiegel Bezug. Zur ortsüblichen Vergleichsmiete addierte sie einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen. Das sei so üblich, wenn der Vermieter diese selbst finanziere.
Als die Mieterin der Mieterhöhung widersprach, klagte die Vermieterin auf Zustimmung. Die geforderte Miete entspreche der ortsüblichen Vergleichsmiete, erklärte ihr Anwalt. Das könne man dem Mietspiegel für Karlsruhe entnehmen, der bei der Stadt einzusehen sei. Für Karlsruhe existiert allerdings gar kein Mietspiegel.
Das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, urteilte das Amtsgericht Karlsruhe, und wies die Klage ab (7 C 492/11). So ein Schreiben müsse dem Mieter fundierte Anhaltspunkte nennen, anhand derer er prüfen könne, ob die Forderung des Vermieters gerechtfertigt sei. Das sei für die Mieterin im konkreten Fall unmöglich, weil das Schreiben Fakten eher verschleiere.
Ganz beiläufig erwähne die Vermieterin, dass die Erhöhung nicht mit einem Mietspiegel des Wohnorts begründet werde, sondern mit dem von Mannheim. Nun sei es zwar durchaus zulässig, auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde zu verweisen. Doch das müsse die Vermieterin deutlich herausstreichen. Dann könne sich der Mieter überlegen, ob der Mietmarkt der beiden Kommunen vergleichbar sei.
In der Klagebegründung sei gar von einem Karlsruher Mietspiegel die Rede, den es nicht gebe. Dazu passe, dass der Mieterin suggeriert werde, die ortsübliche Miete (in welcher Gemeinde?) betrage 6,41 Euro. Vollends unklar sei die Sache mit dem Zuschlag: Da werde dem juristischen Laien gegenüber einfach mal behauptet, der sei "üblich". So ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen sei bei einer Mieterhöhung jedoch unzulässig.