Unkündbares Studentenzimmer
onlineurteile.de - Im Wintersemester 2006 nahm ein junger Mann sein Studium auf. In einem Wohnheim am Studienort mietete der frisch gebackene Student im Oktober ein Zimmer. Im Formularmietvertrag war das Recht auf (ordentliche) Kündigung des Mietvertrags für beide Vertragsparteien bis zum 15. Oktober 2008 ausgeschlossen.
Auf diese Vertragsklausel pochte die Vermieterin, als der Student den Mietvertrag 2007 wegen "gesundheitsgefährdender unhygienischer Zustände" kündigte. Doch sie verlor den Rechtsstreit: Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige (VIII ZR 307/08). Daher könne der Student sich sehr wohl vorzeitig vom Vertrag lösen.
Grundsätzlich sei es zwar zulässig, einen wechselseitigen Kündigungsausschluss für zwei Jahre zu vereinbaren. Wenn es um ein Studentenzimmer gehe, liege der Fall freilich anders. Studenten müssten mobil und flexibel sein, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagieren zu können. Oft stellten sie nach wenigen Monaten fest, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie sei oder sie legten in späteren Ausbildungsphasen einen wichtigen Auslandsaufenthalt ein.
Ein Ortswechsel könne aus Gründen, die in der Ausbildung lägen, jederzeit notwendig werden. Über dieses Interesse dürfe sich die Vermieterin nicht hinwegsetzen, um einseitig ihr Interesse an einer geringen Fluktuation in ihrem Mietobjekt sicherzustellen. Die Option, bei vorzeitigem Auszug einen Nachmieter zu stellen, ändere nichts daran, dass der Mietvertrag den Mieter benachteilige: Denn im Einzelfall sei es fraglich, ob dies rechtzeitig gelinge.