Unnötiger Umzug nach Berlin?
onlineurteile.de - Ein Hartz-IV-Empfänger zog von Bayern nach Berlin und beantragte dort bei der Sozialbehörde Leistungen für die Unterkunft. Die neue Wohnung war etwas teurer. Doch die Sozialbehörde bewilligte dem Mann als Zuschuss nur die Summe (193 Euro warm), die er in Bayern als Miete gezahlt hatte. Begründung: Der Umzug des Hilfeempfängers sei weder aus sozialen Gründen notwendig gewesen, noch habe er in Berlin einen Job in Aussicht.
Der Neu-Berliner widersprach dem Bescheid, doch erst beim Bundessozialgericht (BSG) bekam er Recht (B 4 AS 60/09 R). Die Sozialbehörde müsse die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers in voller Höhe übernehmen, entschied das BSG - vorausgesetzt, die Miete sei für Berliner Verhältnisse "angemessen". Was "angemessen" sei, werde nur im jeweiligen kommunalen Bereich ermittelt. Anders werde auch bei einem Umzug nicht verfahren: Das verbiete schon der verfassungsrechtliche Grundsatz der Freizügigkeit.