Untaugliche Geflügelschlachtreste als Tierfutter?
onlineurteile.de - Bei der amtlichen Fleischuntersuchung haben die Kontrolleure an Schlachtbändern der Geflügelbranche ca. 0,5 Sekunden Zeit, um sich ein Tier anzusehen. Was da als "untauglich für den menschlichen Verzehr" aussortiert wird, wurde bisher beseitigt. Nun hatte ein Geflügelproduzent den aparten Einfall, die Geflügelschlachtreste an Produzenten von Tierfutter zu verkaufen.
Das sei nicht mehr verboten, meinte er, und berief sich auf eine Änderung von EU-Vorschriften. Die Firma leitete das aussortierte Geflügel durch eine Zerkleinerungsmaschine in einen Großcontainer, dessen Inhalt sie gewinnbringend verscherbelte. Die zuständige Behörde des Landkreises Vechta verbot diese Praxis als gesundheitsschädlich: Schließlich landet zu Tierfutter verarbeiteter Abfall irgendwann wieder in der Nahrungskette. Mahlzeit!
Es kam zum Rechtsstreit: Beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg setzte sich der Landkreis gegen die Firma durch (13 ME 154/11). Wenn amtliche Kontrolleure im Schlachtbetrieb Mastgeflügel als genussuntauglich aussortierten, dürfe es nicht für Tierfutter verwendet werden, so das Gericht. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Schlachtreste ohne weitere Prüfung unterschiedslos verarbeitet werden.
Fänden sich am Geflügel Geschwülste und entzündetes Fleisch, seien die Schlachtreste nicht nur "zum Verzehr ungeeignet". Dann könnten auch Krankheiten vorliegen, die auf Mensch und Tier übertragbar seien. Das schließe die Weiterverarbeitung zu Tierfutter aus. Dass Krankheitserreger bereits im lebenden Bestand entdeckt würden — wie der Geflügelproduzent behauptete —, sei eher unwahrscheinlich. Die Firma müsse das aussortierte Geflügel beseitigen.