Unter die Karnevals-Räder geraten

Veranstalter des Mainzer Rosenmontagszugs haften nicht für Unfall einer Zuschauerin

onlineurteile.de - Bei Karnevalsumzügen geht es oft eng zu, wenn sich Massen von Zuschauern auf Gehwegen und Straßen drängen. Deshalb sei es besonders wichtig, dass die Veranstalter für ausreichende Absperrungen sorgten, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (3 U 985/13). Wenn trotz einwandfreier Sicherungsmaßnahmen etwas passiere, hafteten sie aber nicht für die Unfallfolgen.

Beim Mainzer Rosenmontagszug 2011 war eine Zuschauerin vom Anhänger eines Zugwagens überrollt und verletzt worden. Angeblich war der Wagen in einer Kurve zu weit ausgeschwenkt und hatte das Absperrgitter umgenietet, hinter dem die Frau stand.

Sie verklagte den Veranstalter und den Karnevalsverein, dessen Festwagen ihr zum Verhängnis geworden war, auf Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld. Doch die Klage blieb ohne Erfolg, weil die Frau Versäumnisse der "Jecken" bei den Sicherungsmaßnahmen nicht beweisen konnte.

Veranstalter von Karnevals- (oder Faschings-) Umzügen müssten gewährleisten, dass Zuschauer und vor allem Kinder den Festwagen nicht zu nahe kämen, so das OLG. Im konkreten Fall sei diese Pflicht erfüllt worden — es habe genügend Absperrgitter gegeben und sie seien korrekt aufgebaut gewesen.

Vereine und Veranstalter müssten alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Gefahr von den Zuschauern abzuwenden. Sie seien aber nicht verpflichtet, Vorsorge für alle denkbaren Möglichkeiten einer Schädigung zu treffen. Man könne nicht jedes Risiko für Teilnehmer und Zuschauer durch lückenlose Kontrolle ausschließen. Dritte seien nur vor den Gefahren zu schützen, die sie erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden könnten.