Unterhalt für die Schwiegermutter ...

... wird steuerlich nicht berücksichtigt, wenn die Ehepartner getrennt leben

onlineurteile.de - Das Ehepaar hatte sich zwar schon vor längerer Zeit getrennt. Doch die besser verdienende Ehefrau hing an der Mutter ihres Ehemannes und unterstützte die in der Türkei lebende, arme Frau finanziell nach Kräften. Ihr Versuch, diese Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend zu machen, schlug allerdings fehl.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte dies ebenso ab wie zuvor die Finanzbeamten (14 K 14112/08). Zahle ein Steuerpflichtiger/eine Steuerpflichtige Unterhalt an Personen, die darauf einen Anspruch hätten, stelle das eine außergewöhnliche Belastung dar, die auf den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige zwangsläufig zukomme. Deshalb dürften Steuerzahler Unterhaltszahlungen an die eigenen Eltern oder die Eltern des Ehepartners von der Steuer absetzen.

Das gelte jedoch nicht für die Eltern des Ehepartners, wenn die Ehegatten dauerhaft getrennt lebten. Getrennt lebende Ehegatten seien steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten - daher sei dann ja auch die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer ausgeschlossen. Deshalb könne im Falle einer Trennung jeder Partner nur noch Zahlungen an seine eigenen Angehörigen steuerlich geltend machen.