Unterhalt für Enkeltochter?

Müssen Oma und Opa einspringen, wenn Eltern keinen Unterhalt zahlen?

onlineurteile.de - Bei den Eltern war für eine unterhaltsbedürftige Schülerin nichts zu holen: Beide waren arbeitslos und lebten von Sozialhilfe. Da probierte sie es mit einer Unterhaltsklage gegen ihren Großvater.

Das Oberlandesgericht Dresden winkte jedoch ab (10 UF 771/02). Ziehe man von der monatlichen Rente des Großvaters die Summe ab, die er für den Unterhalt seiner Ehefrau aufbringen müsse, blieben noch 971 Euro übrig. Das reiche nicht aus, um nebenbei die Enkeltochter zu unterhalten. Der Großvater habe damit sowieso weniger Geld, als der Gesetzgeber als Mindestsumme kalkuliere, die für den eigenen Bedarf des Unterhaltspflichtigen nötig sei.

Die Höhe des Eigenbedarfs ("Selbstbehalt") sei bei Großeltern so anzusetzen, wie er auch bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren Kindern gelte (in den neuen Bundesländern 1.050 Euro, in den alten Bundesländern 1.250 Euro). Anders als Eltern müssten Großeltern in der Regel nicht damit rechnen, für den Unterhalt von Enkeln sorgen zu müssen. Sie seien nicht verpflichtet, ihre Lebensplanung auf solche Ansprüche einzustellen oder dafür sogar ihren Lebensstandard spürbar zu senken.