Unterhaltsschuldner zahlungsunfähig?
onlineurteile.de - Es ging um die Höhe des Unterhalts für ein nichteheliches Kind. Der Vater war arbeitslos und erklärte vor Gericht, er sei leistungsunfähig. Das muss ein Unterhaltsschuldner natürlich hieb- und stichfest belegen und Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse erteilen. Im konkreten Fall hatte der Vater sich damit begnügt, darauf zu verweisen, dass er sich dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterziehen musste.
Das reichte dem Oberlandesgericht Koblenz nicht (7 UF 900/04). Der zahlungsunwillige Vater habe erklärt, Einnahmen aus "nicht selbstständiger Arbeit" zu beziehen, äußere sich aber nicht zu deren Höhe. Diese Auskunft könne er sich mit dem Verweis auf das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ersparen. Dieses umfasse nämlich das laufende Einkommen nicht, soweit es unpfändbar sei. Doch wie weit es unpfändbar sei, hänge wiederum davon ab, ob der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen habe.