Unternehmer-Ehefrau in der "Bürgenfalle"

Einkommen reichte nicht einmal für die Kreditzinsen

onlineurteile.de - Eine Sparkasse gewährte einem Transportunternehmer zwei Kredite zur Existenzgründung (660.805 DM und 582.000 DM). Die Darlehen waren durch Immobilien abgesichert, was der Sparkasse aber nicht genügte. Sie ließ sich von der Ehefrau des Unternehmers auch noch eine Bürgschaft über 500.000 DM geben. Als der Unternehmer in Zahlungsschwierigkeiten geriet, kündigte das Kreditinstitut die Geschäftsbeziehung und hielt sich an die Bürgin. Die Sparkasse verwertete Hauseigentum der Ehefrau im Wert von 200.000 DM und verlangte von ihr den Rest der Bürgschaftssumme, also 300.000 DM.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah den Bürgschaftsvertrag als sittenwidrig an (XI ZR 311/01). Selbst wenn man das Geld für das Haus abziehe, wären für eine Bürgschaftsschuld von 300.000 DM (bei einem günstigen Zinssatz von 6,55%) monatlich 1.637 DM Zinsen fällig. Von ihrem Einkommen hätte also die Ehefrau, die für die Mitarbeit im Betrieb des Mannes 553 DM monatlich kassierte, nicht einmal die Kreditzinsen bestreiten können. Die Bürgschaft habe die Ehefrau daher in krasser Weise finanziell überfordert.

In solchen Fällen liege der Gedanke nahe, dass die Frau die ruinöse Bürgschaft allein aus Zuneigung zum Ehemann übernommen habe. Die Kreditgeberin habe in sittenwidriger Weise die Gefühle der Frau ausgenutzt, um sie in das unternehmerische Risiko des Mannes einzubinden. Vergeblich wandte die Sparkasse ein, es handle sich immerhin um eine Geschäftsfrau, die kaufmännische Verantwortung für das Transportunternehmen getragen und selbst mehrere Kreditgespräche geführt habe. Das entkräfte den Vorwurf nicht, so der BGH. Nach allgemeiner Erfahrung gingen auch geschäftlich versierte Personen aus Liebe untragbare Verbindlichkeiten ein.