Unterschriften-"Künstler"

Unterschrift in vielen Varianten: planmäßige Fälschung

onlineurteile.de - Bei seinen Unterschriften bewies der Mann viel Fantasie. Bewusst gestaltete er sie auf höchst unterschiedliche Art und Weise - kein Krakel unter einem Vertrag glich dem anderen. Kam es dann darauf an, leugnete er die Echtheit der Unterschrift. Mit diesem Dreh hatte ein fintenreicher Geschäftsmann eine ganze Weile Erfolg - auch vor Gericht. Ein abgezockter Geschäftspartner scheiterte zunächst an dem Trick mit der Unterschrift, als er seine Forderungen einklagte.

Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf (XI ZR 380/00). Begründung: Wenn jemand seine Unterschriften bewusst so unterschiedlich gestalte, dass selbst ein Schriftsachverständiger nicht mehr zwischen echt oder gefälscht unterscheiden könne, wolle der seinen Kontrahenten bei Rechtsstreitigkeiten die Beweisführung unmöglich machen (juristisch: "Beweisvereitelung"). Oft schon habe man dem unseriösen Geschäftemacher Urkundenfälschung vorgeworfen, ohne ihm das Handwerk legen zu können. Wer Unterschriften so vielfältig leiste, dass er jederzeit behaupten könne, sie seien unecht, sei ein planmäßig vorgehender Fälscher und Betrüger.

Die Vorinstanz müsse in der Sache erneut entscheiden und diesen Umstand zu Gunsten des unterlegenen Klägers berücksichtigen.