Untervermieten verboten?
onlineurteile.de - Seit 1994 wohnt Mieter A in einer Berliner Eigentumswohnung. Im Mietvertrag steht: "Eine Untervermietung an bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen". Seit 2002 hatte A Räume an zwei Personen untervermietet.
2010 kaufte Frau B die Eigentumswohnung. Ein Jahr später widerrief sie die Erlaubnis zum Untervermieten, die der frühere Eigentümer ausgesprochen hatte. Gleichzeitig kündigte Frau B den Mietvertrag mit A fristlos — wegen verbotener Untervermietung. A versuchte zwar, die Untermieter loszuwerden und sprach seinerseits eine Kündigung aus.
Doch die Vermieterin war unerbittlich: Sie kündigte im Februar 2012 erneut und verlangte von vom Mieter, die Wohnung zu räumen. Dazu hatte die Wohnungseigentümerin kein Recht, urteilte der Bundesgerichtshof, und wies die Räumungsklage ab (VIII ZR 5/13).
A habe seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt. Wie im Mietvertrag geregelt, habe der Mieter nach dem Widerruf der Untervermieterlaubnis sofort alle zulässigen und notwendigen Schritte unternommen, um für den Auszug der Untermieter zu sorgen. A habe den Untermietern gekündigt und einen Räumungsprozess eingeleitet.
Auch die Tatsache, dass er mit ihnen vor Gericht einen Vergleich geschlossen und ihnen eine Räumungsfrist bis Ende Juni 2012 zugebilligt habe, verstoße nicht gegen die einschlägige Mietvertragsklausel. Denn wenn der Prozess fortgesetzt worden wäre, wäre die Wohnung auch nicht deutlich früher geräumt worden.