Untreue des Ehemannes ...

... rechtfertigt allein keine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

onlineurteile.de - Keine sechs Wochen waren seit der Hochzeit vergangen, da reichte die Ehefrau die Scheidung ein und behauptete, sie könne unmöglich das Trennungsjahr abwarten. Was war passiert? Drei Tage nach ihrer Heirat mit einem Amerikaner klingelte das Telefon. Eine gute Freundin meldete sich und teilte mit, der frischgebackene Ehemann sitze neben ihr. Erneut habe er ihr seine Liebe offenbart; schon am Vorabend der Hochzeit habe er eine E-Mail mit einer Liebeserklärung geschickt.

Darüber sei sie natürlich sehr unglücklich gewesen, so die Ehefrau. Die Beziehung sei endgültig gescheitert, das stehe fest. Deshalb wäre es für sie eine unzumutbare Härte, das Trennungsjahr abzuwarten, anstatt sich sofort scheiden zu lassen. Eile sei auch deshalb geboten, weil der Ehemann mit seiner neuen Partnerin schon bald in die USA ausreisen werde. Und sie wolle nach Nepal fliegen, um den Buddhismus zu studieren.

Auch wenn hier ungewöhnliche Umstände vorlägen: Das rechtfertige keine vorzeitige Scheidung, erklärte das Oberlandesgericht München (33 WF 1104/10). Das Trennungsjahr sei auch dann abzuwarten, wenn das Scheitern der Ehe feststehe und die Lebensplanung der Partner es praktisch ausschließe, die eheliche Lebensgemeinschaft (wieder-)herzustellen.

Untreue eines Partners reiche nicht aus, um einen besonderen Härtefall anzunehmen. Nur wenn sie mit gravierenden, entwürdigenden Begleitumständen einhergehe, komme eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres in Frage (wie z.B. Geschlechtsverkehr mit Familienangehörigen, wenn der neue Partner in die Ehewohnung aufgenommen werde und dergleichen).

Auch wenn der Treuebruch mit einer engen Freundin der Frau schon wenige Tage nach der Hochzeit offenkundig wurde, liege hier kein Härtefall vor. Daran änderten auch die Reisepläne des Ehepaares nichts: Ein späteres Scheidungsverfahren erfordere nicht unbedingt die Anwesenheit der Partner.