Untreue Ehefrau

Untreue allein rechtfertigt keine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

onlineurteile.de - Seine Frau hatte ihn vor einigen Monaten verlassen und war mit der gemeinsamen Tochter in das Haus eines Bekannten gezogen. Ihren Scheidungsantrag zog sie allerdings wieder zurück. Doch ihr Mann bestand auf der Scheidung und wollte sie unbedingt durchsetzen, noch bevor das vorgeschriebene Trennungsjahr abgelaufen war. Das ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Partner eine "unzumutbare Härte" darstellt: Diese Bedingung sah der Ehemann durch die Untreue seiner Frau erfüllt.

Die Ehe sei zerrüttet, klagte er. Seine Frau habe sich einem anderen Mann zugewandt - ohne dass er ihr den geringsten Anlass dazu gegeben hätte - und führe mit diesem eine "ehezersetzende Lebensgemeinschaft". Auch wenn er vom Scheitern der Ehe überzeugt sei, so das Oberlandesgericht Rostock, mute ihm das Gesetz zu, die Jahresfrist abzuwarten (11 WF 103/06). Der Gesetzgeber wolle mit dieser Vorschrift voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenwirken. Das Trennungsjahr abzuwarten, biete beiden Partnern die Chance, sich alles reiflich zu überlegen.

Hätte die Ehefrau tatsächlich - sie bestreite ja eine Lebensgemeinschaft mit dem Bekannten - eine außereheliche Beziehung aufgenommen, verstieße dies zwar gegen die eheliche Solidarität. Aber nicht so schwerwiegend, dass eine vorzeitige Scheidung in Frage käme. Nur demütigende Begleitumstände, die eine Fortsetzung der Ehe als geradezu entwürdigendes Unrecht für den Betrogenen erscheinen ließen, rechtfertigten eine Scheidung vor dem Ende des Trennungsjahres.