Unverheiratetes Paar baute ein Haus

Nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Ausgleichsansprüche nicht (mehr) ausgeschlossen

onlineurteile.de - Für die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften war es bisher fast unmöglich, nach dem Ende der Beziehung einen Ausgleich für finanzielle Zuwendungen durchzusetzen. In den letzten Jahren ist in der Rechtsprechung jedoch eine Trendwende zu bemerken. Dazu dürfte auch dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beitragen.

Bis zur Trennung 2003 lebte das Paar ohne Trauschein 13 Jahre lang zusammen, es hat eine Tochter. 1994 hatte die Frau ein Darlehen aufgenommen, um ein Grundstück als Alleineigentum zu erwerben und ein Familienheim zu bauen. Wie viel ihr Partner dazu beigetragen hat (eigenes Geld, Baumaterial, Arbeitsleistungen), war im Nachhinein umstritten.

Jedenfalls forderte er nach der Trennung von der Frau 60.000 Euro. Natürlich habe er von dem Einfamilienhaus langfristig profitieren wollen und deshalb Arbeit und Geld "reingesteckt". Seit einigen Jahren arbeite er selbständig, das Haus habe auch eine Art Altersvorsorge sein sollen. Seine "Ex" rückte kein Geld heraus und konterte kühl, man könne nie ausschließen, dass eine Beziehung scheitere.

Damit kam sie beim Oberlandesgericht durch, doch der BGH verwarf das Urteil und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück (XII ZR 190/08). Hier gehe es um Leistungen, die über den Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgingen, d.h. das Organisieren und Finanzieren des gemeinsamen Haushalts. Ein Eigenheim befriedige den Wohnbedarf der Partner, gleichzeitig stelle es einen Vermögenswert dar.

Der Mann habe — in der Hoffnung auf den Bestand der Lebensgemeinschaft und langfristiges Wohnen im Haus — Geld und Arbeitskraft in die Immobilie investiert und so auf Seiten der Frau einen dauerhaften Vermögenszuwachs geschaffen. Abhängig von den Umständen im Einzelfall (Dauer der Beziehung, Einkommen und Alter der Partner, Höhe der Leistungen und der Vermögensmehrung), könne dies einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich begründen.