Unverträgliche Asthma-Mittel

In bestimmten Fällen darf die gesetzliche Krankenkasse die Kostenerstattung nicht auf den Festbetrag begrenzen

onlineurteile.de - Für bestimmte Gruppen von Arzneimitteln setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (Vertreter der Krankenkassen, Krankenhäuser und Ärzteverbände) Festbeträge fest. Das bedeutet: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur den Festbetrag erstatten, wenn einem Versicherten so ein Medikament verschrieben wird. Die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis der Apotheke müssen die Patienten selbst tragen.

Ein Patient, der unter Bronchialasthma leidet, wird seit 2005 mit dem Medikament Alvesco behandelt. Da für den darin enthaltenen Wirkstoff Ciclesonid ein Festbetrag gilt, der weit unter dem Apotheken-Verkaufspreis liegt, musste der Patient ständig "draufzahlen". Schließlich zog er vor Gericht, um die vollständige Kostenübernahme durchzusetzen.

Das Sozialgericht Aachen gab ihm Recht (S 13 KR 170/10). Das sei ein Ausnahmefall. Denn Alvesco sei das einzige Asthma-Medikament, das der Patient vertrage - eben wegen des Wirkstoffs Ciclesonid. Alle anderen Asthma-Mittel, die zum Festbetrag erhältlich seien, enthielten andere Wirkstoffe, die bei ihm schmerzhafte Nebenwirkungen auslösten.

Das hätten zahlreiche Versuche des Patienten und seines Arztes mit anderen Medikamenten gezeigt. Da der Versicherte also nur mit diesem bestimmten Mittel ordnungsgemäß behandelt werden könne, müsse die gesetzliche Krankenkasse ausnahmsweise die Kosten in voller Höhe erstatten. Auf Dauer sei die Zuzahlung für den Versicherten unzumutbar.