Unwirksame AGB eines Reiseunternehmens

Flug storniert: Kundin sollte 91 Prozent des Reisepreises als Stornogebühr zahlen

onlineurteile.de - Über ein Internetportal buchte eine Kundin für 280,34 Euro einen Flug (der erst Monate später stattfinden sollte). Per Mail bestätigte das Reiseunternehmen den Auftrag. Um sicherzugehen, versandte die Kundin ein paar Minuten später eine Mail an die Adresse, die in der Auftragsbestätigung angegeben war. Daraufhin kam eine Fehlermeldung. Deshalb hinterließ die Kundin in einer Art "Briefkasten" auf der Website die Nachricht, sie wolle "diesen Auftrag sofort stornieren".

Das Reiseunternehmen stellte ihr eine Stornogebühr von 256,66 Euro in Rechnung. Dagegen wehrte sich die Kundin erfolgreich: Das Amtsgericht Bonn erklärte die Stornoklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseunternehmens für unwirksam (101 C 3385/09). Da die Kundin vom Reisevertrag zurückgetreten sei, verliere das Unternehmen den Anspruch auf den Reisepreis, so das Gericht. Es könne aber eine Entschädigung verlangen.

Die müsse in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen: Eine Pauschale sei nur als "Prozentsatz" vom Reisepreis zulässig. Das Reiseunternehmen fordere derzeit eine fixe, vom Reisepreis unabhängige Stornopauschale (100 Euro pro Buchung), was unzulässig sei. Sie führe dazu, dass Kunden wesentlich mehr bezahlen müssten als durch die Stornierung an Schaden entstehe - im konkreten Fall betrage die Stornogebühr stolze 91 Prozent des Reisepreises!

Das benachteilige die Kunden unangemessen und widerspreche dem Prinzip von Treu und Glauben. Außerdem sei hier fraglich, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei: Warum es dem Reiseunternehmen Monate vor dem Abflugtermin nicht möglich gewesen sein sollte, die stornierte Reiseleistung anderweitig zu verkaufen, sei nicht nachvollziehbar.