Unwirksame Farbwahl-Klausel im Mietvertrag
onlineurteile.de - Eine Mieterin stritt mit der Vermieterin über eine Klausel im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen: Die Mieterin sollte sie - auch während des Mietverhältnisses - "in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten" ausführen.
Die Mieterin hielt die Klausel für unwirksam und bekam vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht (VIII ZR 224/07). Diese Regelung schränke die Mieterin in der Gestaltung ihres persönlichen Umfelds ein, urteilte der BGH, und benachteilige sie damit in unangemessener Weise. Die Mieterin sei nicht verpflichtet, bestimmte Farben auszuwählen.
Vermieter hätten zwar ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung beim Auszug der Mieter mit einer "Dekoration" zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde. Das gelte aber nicht während der Mietzeit: Mieter könnten ihre Räume nach Belieben einrichten.
Bevorzuge der Mieter einen bunten Anstrich, müsse er vor der Rückgabe der Wohnung alle Räume in neutralen Farben neu streichen (lassen), obwohl vielleicht noch keine Renovierung anstünde. Wenn sich der Mieter von vornherein für einen neutralen Farbton entscheide, könne er sich das Renovieren beim Auszug ersparen (Neutral seien die Farben weiß, hellgrau oder hellbeige; lindgrün oder hellblau z.B. seien zwar "hell", aber nicht "neutral", weil sie zu vielen Einrichtungsarten nicht passten.)
Da die Farbwahl-Klausel die Mieterin unzulässig einenge, seien alle Bestimmungen des Mietvertrags zu Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam. Die Mieterin sei nicht verpflichtet, sie auf ihre Kosten ausführen zu lassen.