Unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag:
onlineurteile.de - Laut Arbeitsvertrag bekam der Arbeitnehmer einen Stundenlohn von 12,50 Euro brutto. Im Mai 2004 kürzte die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen das Entgelt aller Arbeitnehmer um zehn Prozent. Einige Monate später schied der Mann aus der Firma aus, wieder zwei Monate später forderte er Lohnnachschlag: Die Kürzung des Lohn sei unberechtigt gewesen, daher schulde ihm die Arbeitgeberin die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem ab Mai gezahlten Stundenlohn (917 Euro brutto).
Dagegen pochte die Arbeitgeberin auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, gemäß der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von beiden Parteien innerhalb eines Monats nach Ende des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen waren. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers sei also schon entfallen. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht, es erklärte die Vertragsklausel für unwirksam (5 AZR 511/05).
Die festgelegte Frist hänge allein vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Ob die Ansprüche des Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt erkennbar und durchsetzbar seien, solle also keine Rolle spielen. Das benachteilige die Arbeitnehmer in unangemessener Weise: Bei einer Ausschlussfrist wie dieser müsse berücksichtigt werden, ob und wann die Arbeitnehmer ihre Ansprüche annähernd beziffern könnten.
Der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf die Lohndifferenz sei nicht verwirkt, weil die einschlägige Klausel ungültig sei. Seine Forderung sei auch der Sache nach berechtigt, denn die Firma habe den Stundenlohn nicht einseitig herabsetzen dürfen.