Unwirksame Klausel im Tankstellenvertrag:
onlineurteile.de - Im Herbst 2000 wurde eine Tankstelle von einem neuen Pächter übernommen. Um alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung abzusichern, musste er vertragsgemäß eine Bankbürgschaft stellen. Des Weiteren hieß es im Vertrag, der Pächter habe bei Vertragsende Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen auf seine Kosten zu beenden. Der Nachfolger dürfe nicht mit derlei Forderungen konfrontiert werden.
Genauso kam es dann aber: Der Pächter beschäftigte in der Tankstelle seine Ehefrau und zwei Kinder. Als er 2003 den Tankstellenvertrag kündigte, vergab der Mineralölkonzern die Tankstelle an eine N-GmbH. Diese wurde sofort von den Familienangehörigen des Pächters auf Lohnfortzahlung verklagt. Mit Lohnnachzahlung und Abfindungen konnte die GmbH die Beschäftigungsverhältnisse beenden. Der Mineralölkonzern trug die Kosten und verlangte anschließend die Bürgschaftssumme von der Sparkasse des früheren Pächters.
Beim Bundesgerichtshof (BGH) erstritt dieser die Rückzahlung (III ZR 102/05). Der Mineralölkonzern habe auf die als Sicherheit geleistete Bürgschaft keinen Anspruch, entschied der BGH. Mit Übernahme der Tankstelle seien die Beschäftigungsverhältnisse der Familienangehörigen auf die N-GmbH übergegangen: Gehe ein Betrieb in andere Hände über, dürften deshalb nicht die Arbeitnehmer gekündigt werden. Die einschlägige Regelung im Tankstellenvertrag sei unwirksam, weil sie den ausscheidenden Betriebsinhaber von vornherein verpflichte, für einen "von Altlasten freien" Betriebsübergang zu sorgen, indem er Arbeitsverträge kündige.