Unwirksame Vertragsklausel

Mobilfunk-Anbieter deaktiviert SIM-Karte und fordert Kaution

onlineurteile.de - Die Kundin schloss 2005 mit dem Mobilfunkunternehmen D. einen Handy-Vertrag ab. Erst wurde die SIM-Karte aktiviert, doch einige Tage später "ging nichts mehr". Als die Kundin bei D. anrief, teilte ihr ein Angestellter mit, die Karte sei deaktiviert. Gemäß einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens müsse die Kundin eine Kaution von 500 Euro leisten. Dann werde das Handy wieder freigeschaltet.

Auf diese unverschämte Forderung ließ sich die Kundin nicht ein - die SIM-Karte blieb deaktiviert. Trotzdem schickte der Mobilfunk-Anbieter jeden Monat eine Rechnung. Als die Kundin darauf nicht reagierte, kündigte D. den Handy-Vertrag. Er zog vor Gericht, um die ausstehenden Beträge und Schadenersatz für entgangene Gebühren einzufordern. Beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erlebte der Mobilfunk-Anbieter allerdings eine herbe Abfuhr (203 C 556/06).

In den AGB stehe in der Tat, D. könne "die Freischaltung der Karte von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution ... abhängig machen". Diese Klausel sei unklar: Unter welchen Bedingungen wie viel Kaution verlangt werde, sei der Klausel nicht zu entnehmen. Zudem sei die Regelung so ungewöhnlich, dass die Kunden mit ihr nicht rechnen müssten.

Damit wären die Kunden der Willkür des Mobilfunk-Anbieters ausgesetzt, beanstandete der Amtsrichter: Wer die geforderte Kaution nicht aufbringen könne, dem werde das Telefon gesperrt - gleichwohl müsse er die monatlichen Grundgebühren berappen. Dagegen erbringe das Unternehmen nur nach eigenem Ermessen eine Leistung. Da die AGB-Klausel die Kunden in krasser Weise benachteilige, sei sie unwirksam. D. habe gegen die Kundin keinerlei Ansprüche.