Unwirtschaftliche Heizung

Darf eine Mieterin wegen hoher Heizkosten die Miete mindern?

onlineurteile.de - Eine Berliner Mieterin kürzte wegen ihrer mangelhaften Heizung die Miete. Begründung: Sie könne die Heizungsanlage nicht regulieren, das erfordere einen Techniker. Und auch der könne sie nicht individuell einstellen, also gemäß dem unterschiedlichen Wärmebedarf in den einzelnen Räumen. Ihre Heizkosten seien auch deshalb abenteuerlich hoch, weil der Wärmeschutz des Hauses so schlecht sei. Obwohl das Gebäude kostspielig umgebaut wurde — und laut der Baubeschreibung der Wärmeschutz anschließend "Neubauanforderungen" erfüllen sollte —, entspreche die Dämmung nicht dem aktuellen Stand.

Trotzdem hatte die Klage des Vermieters auf Zahlung des Mietrückstands Erfolg. Das Kammergericht in Berlin hielt die Mietminderung für unberechtigt und die Heizungsanlage für "ok" (8 U 217/11). Ob ein Mangel vorliege oder nicht, hänge vom Stand der Technik zur Zeit der Installation der Heizungsanlage ab: Und dass die Anlage schon damals — das Mietshaus stammt aus DDR-Zeiten — hinter dem Stand der Technik herhinkte, habe die Mieterin selbst nicht behauptet.

Vermieter seien grundsätzlich nicht verpflichtet, eine wirtschaftlich funktionierende Heizung einzubauen, so das Kammergericht. Den wesentlichen Mangel der Heizung sehe die Mieterin darin, dass die Anlage nicht individuell regulierbar sei und dass sie einen Techniker hinzuziehen müsse, um sie zu regulieren. Das stelle aber keinen Mangel dar, wenn es dem Stand der Technik entspreche (anders das Amtsgericht Köln, siehe gri-Artikel Nr. 52672).

Wenn die Wärmedämmung heutigen Maßstäben nicht genüge, sei das ebenfalls kein Mangel der Mietsache. Bei Altbauten könnten Mieter keinen Wärmeschutz nach neuester Technik erwarten. Aus der Baubeschreibung könne die Mieterin keine Ansprüche ableiten. Da stehe zwar "Neubauanforderungen", das bedeute aber nicht, dass auch die tragenden Außenwände aktuellen Dämmnormen angepasst werden müssten. (Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Mieterin hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt — AZ: VIII ZR 80/12.)