"Unzumutbare Lernbedingungen"

Recht auf Bildung bedeutet nicht unbedingt, dass Unterrichtsstunden 45 Minuten dauern ...

onlineurteile.de - Das Peter-Wust-Gymnasium (PWG) im rheinländischen Wittlich musste ein Nebengebäude schließen und umbauen. Das hatte Folgen. Klassenzimmer an einem zweiten Standort wurden benutzt. Seither müssen Lehrer und Schüler pendeln, oft fielen deshalb die Unterrichtsstunden kürzer aus.

Eltern einer Schülerin zogen gegen diesen Missstand vor Gericht. Sie beriefen sich auf das verfassungsmäßig verankerte Recht auf Bildung und forderten das Land Rheinland-Pfalz auf, dafür zu sorgen, dass regulärer Unterricht in 45 Minuten dauernden Unterrichtsstunden stattfindet. Außerdem müsse der völlig vergammelte Klassenraum der Tochter gestrichen werden.

Die Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Trier (5 K 129/10.TR). Die Situation im Klassenzimmer sei keineswegs unzumutbar, die Gesundheit der Kinder sei nicht gefährdet. Schönheitsreparaturen in Klassenräumen könne der Staat nur eingeschränkt durchführen, sofern öffentliche Mittel dafür verfügbar seien. Fristen für die Renovierung wie im privaten Mietrecht kämen hier nicht in Frage.

Die organisatorischen Probleme am PWG durch das Pendeln seien nicht zu bestreiten, allerdings auch nicht besser lösbar. Die negativen Folgen der Aufteilung auf zwei Standorte würden abgemildert, so gut es eben gehe. Die Schulbehörde versuche, die Situation im Rahmen der aktuell vorhandenen Möglichkeiten zu verbessern.

Vorgesehen für das nächste Schuljahr seien Blockunterricht, zwei große Pausen, eine weitere Lehrstelle. Einen Anspruch darauf, dass das Land ganz bestimmte Maßnahmen ergreife, hätten die Eltern nicht. Der Staat habe im Schulwesen Gestaltungsfreiheit, solange er sich im Rahmen der Verfassung bewege.