Urheberrecht: Sarah Brightman contra YouTube
onlineurteile.de - Internetnutzer können auf der Internetplattform YouTube nicht nur Videos abrufen, sondern diese auch einstellen, sogar anonym. Dadurch kommt es häufig zu Problemen mit dem Urheberrecht. Google-Tochter YouTube hat zwar des öfteren beteuert, Künstler könnten unerlaubt hochgeladene Videos entfernen lassen. Im Zweifelsfall scheint die Betreiberin der Videoplattform aber doch lieber den Rechtsweg zu beschreiten und sich darauf zu berufen, sie habe mit den Inhalten auf der Plattform nichts zu tun.
Im Streit mit dem Verleger Peterson unterlag YouTube. Peterson produziert die Videos der Sopranistin Sarah Brightman - bekannt in erster Linie durch Musicalrollen ("Cats") - und zog für sie vor Gericht. Denn bei YouTube waren ohne Wissen der Künstlerin und des Produzenten mehrere urheberrechtlich geschützte Stücke mit Songs hochgeladen worden - zum Teil nicht autorisierte Live-Mitschnitte von Auftritten.
Das Landgericht Hamburg verbot es YouTube, diese Videos weiterhin zu verbreiten, und sprach Sarah Brightman grundsätzlich Schadenersatz zu (308 O 27/09). Um dessen Höhe zu ermitteln, muss YouTube Auskunft darüber erteilen, wie oft diese Aufnahmen abgerufen wurden. Nach Ansicht der Richter macht sich die Betreiberin der Videoplattform die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen.
Daraus folgten erhöhte Prüfpflichten in Bezug auf die Inhalte der Videos, denen die Betreiberin jedoch nicht nachkomme. Sie dürfe sich nicht mit der Versicherung der Internetnutzer begnügen, die erforderlichen Rechte an einem oder mehreren Videos zu besitzen, mahnte das Gericht. Erst recht, weil die Nutzer auch anonym auftreten dürften: Gegebenenfalls müsse sich YouTube das Recht zur Publikation eines Videos nachweisen lassen.