Urlaub fiel wegen Lungenentzündung aus
onlineurteile.de - Ein Münchner Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Südafrika gebucht: ab 19. Februar 2006, für 1.587 Euro pro Person. Gleichzeitig hatten die Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Nach den Weihnachtsfeiertagen erkrankte die Ehefrau. Am 2. Januar 2006 stellte ihre Hausärztin eine Lungenentzündung fest. Wegen des Urlaubs müsse sich die Patientin keine Sorgen machen, meinte die Medizinerin. Normalerweise sei eine Lungenentzündung nach sechs Wochen überstanden.
Da sich das Befinden der Frau zunächst tatsächlich besserte, sahen die Eheleute keinen Grund, den Urlaub abzusagen. Doch Mitte Februar ging es ihr wieder schlechter. Am 17. Februar stornierte sie die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete vertragsgemäß 75 Prozent der Reisekosten (2.380 Euro).
Die Kunden wandten sich an die Reiserücktrittskostenversicherung, die aber nur 380,90 Euro herausrückte. Diese Stornogebühr wäre fällig gewesen, wenn die Versicherungsnehmer den Urlaub rechtzeitig, d.h. am 2. Januar, storniert hätten. Mehr stehe ihnen nicht zu. Vergeblich klagten die Eheleute die restlichen Stornokosten ein. Auch das Amtsgericht München urteilte, sie hätten die Reise "unverzüglich", also Anfang Januar, stornieren müssen (232 C 26342/06).
Eine Lungenentzündung könne sogar tödlich enden. Bei so schweren Erkrankungen müsse man immer mit einem Rückfall rechnen. Trotz der optimistischen Prognose der Ärztin hätten sich die Versicherungsnehmer nicht darauf verlassen dürfen, dass die Frau bis zum Urlaub gesund sein würde. Im übrigen habe die Ärztin von "normalem Verlauf" der Krankheit gesprochen. Das bedeute: Dass die Patientin reisen könne, sei wahrscheinlich, aber nicht sicher. Dieses Risiko müsse der Reisende selbst tragen, nicht die Gemeinschaft der Versicherten.