Urlaub neben der Riesen-Baustelle
onlineurteile.de - Für 4.542 Euro leistete sich der Mann den Traumurlaub seines Lebens - in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Oman). Um so bitterer dann das Erwachen in der Realität: Rings um sein Hotel lagen drei Großbaustellen, an denen rund um die Uhr gearbeitet wurde. In seinem Hotelzimmer hörte der Urlauber von den zahllosen Presslufthämmern, Baggern und Lastern zwar nichts, sonst aber überall: am hoteleigenen Strand, auf dem Tennisplatz etc.
Es handelte sich um zwei Hotel-Großprojekte und um das Bauvorhaben "Jumeirah Palmeninsel", ein zukünftiges Urlauber-Paradies und eine der größten Baustellen weltweit. Der frustrierte Urlauber verlangte vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises zurück. Das Amtsgericht erkannte ihm nur eine Minderung von 25 Prozent zu, weil der Reiseveranstalter immerhin im Reiseprospekt auf nahe Baustellen aufmerksam gemacht habe.
Die Berufung des Urlaubers gegen dieses Urteil hatte beim Landgericht Frankfurt Erfolg (2/24 S 243/06). Im Reiseprospekt sei in der Einleitung zum Reiseziel Oman und im Kapitel "Wissenswertes Vereinigte Arabische Emirate/Oman" von "möglichen Bautätigkeiten im Reisegebiet" die Rede. Eine in den "Allgemeinen Hinweisen" versteckte Information genüge aber nicht. Deshalb hafte der Veranstalter für den Mangel der Reise und müsse dem Urlauber 45 Prozent des Reisepreises zurückzahlen.
Wichtige Informationen für die Kunden müssten bei der konkreten Reise abgedruckt werden, am besten bei der Hotelbeschreibung. Zumindest müsse der Reiseveranstalter an dieser Stelle auf diejenigen Prospektseiten verweisen, die über den Baulärm informierten. Nicht jeder Reisende lese von sich aus den kompletten Prospekt oder auch nur die Rubrik "Wissenswertes", aus welchen Gründen auch immer. Kunden seien nicht verpflichtet, den ganzen Prospekt nach wesentlichen Informationen über ihr Hotel zu durchsuchen. Wichtige Hinweise zum Hotel dürften sie unmittelbar bei dessen Beschreibung erwarten.