Urlaub oder Auslandsdienstreise?
onlineurteile.de - Für seine Außendienstmitarbeiter führte ein großes Unternehmen eine mehrtägige Tagung in Portugal durch. An den Vormittagen fanden Fortbildungs- und Fachveranstaltungen statt. Nachmittags stand eine Betriebsversammlung auf dem Programm, zusätzlich einige Freizeitangebote. Daraus schloss das Finanzamt, der Ausflug nach Portugal sei eine Vergnügungsreise für die Mitarbeiter gewesen und damit die "Zuwendung eines geldwerten Vorteils". Deshalb seien die Reisekosten als Arbeitslohn für die Außendienstmitarbeiter zu versteuern.
Dagegen setzte sich das Unternehmen zur Wehr und erreichte beim Bundesfinanzhof (BFH) zumindest einen Teilerfolg (VI R 32/03). Die Portugalfahrt sei keine reine Erholungsreise gewesen, so der BFH, sondern überwiegend eine Dienstreise, die aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführt wurde. In solchen Fällen müssten sich die Finanzbeamten an den Zeitanteilen orientieren: Wie viele betriebliche Veranstaltungen habe es gegeben, wie viel Zeit sei mit Freizeitvergnügen verbracht worden?
Entsprechend dem Ergebnis seien dann die Kosten der vom Arbeitgeber bezahlten Auslandsreise aufzuteilen in zu versteuernden Arbeitslohn (= Zuwendung eines geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer) und Betriebsausgaben (= Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse).