Urlaub wegen Depressionen abgesagt
onlineurteile.de - Im Frühjahr 2012 buchte ein Münchner Paar eine Pauschalreise nach Mexiko für 3.481 Euro und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten eine Klausel, die Versicherungsschutz bei einem Reiserücktritt wegen einer psychischen Erkrankung ausschloss.
Einige Wochen nach der Buchung des Urlaubs wurde bei dem Mann eine Depression diagnostiziert: Sie machte es ihm unmöglich, nach Mexiko zu fliegen. Daher sagte das Paar die Reise ab.
Der Reiseveranstalter berechnete dem Paar Stornokosten von 2.161 Euro. Den Betrag verlangten die verhinderten Urlauber von der Reiserücktrittsversicherung. Der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen sei unwirksam, meinten sie, denn die Klausel sei überraschend. Dem widersprach das Amtsgericht München (172 C 3451/13).
Die Ausschlussklausel sei nicht irgendwo im Kleingedruckten versteckt, wo sie leicht zu übersehen wäre. In den Versicherungsbedingungen werde sehr deutlich darauf hingewiesen. Die Klausel sei auch klar und verständlich formuliert. Der Begriff "psychische Erkrankung" gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch: Das sei kein spezieller Fachbegriff, den ein durchschnittlich informierter Versicherungsnehmer nicht verstehe.
Kunden müssten beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung damit rechnen, dass nicht alle denkbaren Ereignisse versichert seien. Das Unternehmen könne grundsätzlich frei bestimmen, wie der Umfang des Leistungskatalogs aussehen solle. Der müsse nur eindeutig definiert sein.
Einschränkungen dürften außerdem nicht den Zweck des Versicherungsvertrags gefährden, dem Versicherungsnehmer das versicherte Risiko (im definierten Umfang) abzunehmen. Hier könne jedoch keine Rede davon sein, dass der Vertrag durch den Leistungsausschluss für die Versicherungsnehmer zwecklos werde. Der Versicherungsschutz umfasse alle plötzlich und unerwartet auftretenden physischen Erkrankungen der Versicherungsnehmer, sei also weit gespannt.
Der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen diene dem Interesse des Versicherers, der möglichst nur für objektiv fassbare und unproblematisch zu diagnostizierende Krankheiten zahlen wolle. Er diene aber auch den Kunden: Denn der Ausschluss kaum objektiv zu erfassender Krankheiten komme durch günstige Tarife den Versicherungsnehmern zugute. (Das Münchner Paar hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)