Urlauber fliegen sofort wieder nach Hause

Kündigung des Reisevertrags ist bei "erheblicher Beeinträchtigung der Reise" wirksam

onlineurteile.de - Als die Pauschalurlauber - ein Ehepaar mit kleinem Kind - auf der Trauminsel ankamen, gab es lange Gesichter. In der vermeintlich "exklusiven Hotelanlage" standen überall Müllsäcke herum, im Zimmer funktionierten Dusche, Kühlschrank und Klimaanlage nicht richtig. Das Restaurant war schlecht und schmutzig. Doch der Strand setzte dem Ganzen die Krone auf: Der Sand war verschmutzt und Abwasserrohre führten durch den Strand ins Meer. Nachdem der Vater all diese Mängel bei der Reiseleitung gerügt hatte, packte die kleine Familie wieder die Koffer und flog zurück. Ihre Klage auf Rückzahlung des Reisepreises hatte Erfolg.

Nur wenn eine Reise erheblich beeinträchtigt sei, dürfe der Kunde eines Reiseveranstalters den Reisevertrag kündigen, so das Oberlandesgericht Frankfurt (16 U 41/04). Wann dieser Punkt erreicht sei, darüber gebe es in der Rechtsprechung verschiedene Ansichten. Manche Gerichte addierten die Mängel und setzten die Grenze so: Die Kündigung sei wirksam, wenn der Reisende wegen Mängeln den Reisepreis um mindestens 50 Prozent mindern könne. Von starren Prozentsätzen hielten die Frankfurter Richter nichts: Ausschlaggebend sei, ob man dem Reisenden angesichts der Mängel zumuten könne, die Reise fortzusetzen.

Die Familie habe die renommierteste Anlage auf der Insel gebucht, Ersatz habe es nicht gegeben. Die Mängel seien so zahlreich gewesen, dass es aussichtslos schien, vom Hotelier Abhilfe zu verlangen. Daher gehe in diesem Fall die Kündigung in Ordnung. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass die Familie wegen des Kleinkindes eine Badereise gebucht habe. Es verstehe sich von selbst, dass bei einer Badereise Meer und Strand die Hauptrolle spielten. Wenn das Kind dann keine Möglichkeit habe, am Strand zu spielen, weil er total mit Tang und Algen verschmutzt sei, habe sich der Urlaubszweck erledigt. Und niemand habe wissen können, was durch diese Rohre ins Meer laufe ... Nehme man die übrigen Mängel noch dazu, sei es für die Urlauber unzumutbar gewesen, in der "Luxusanlage" zu bleiben.