Urlauber kommt zwei Tage zu spät in Hawaii an
onlineurteile.de - Silvester 2008 wollte ein Deutscher auf Hawaii verbringen. Für den 27. Dezember hatte er einen Flug von Frankfurt am Main nach San Francisco gebucht, von dort aus sollte der Anschlussflug nach Hawaii starten. Doch der Mann erreichte sein Ziel mit zwei Tagen Verspätung. Sein Flug nach San Francisco musste in letzter Minute gestrichen werden, weil die Tragflächen des Flugzeugs beim Rollmanöver zum Abfluggate beschädigt wurden.
Vom Luftfahrtunternehmen forderte der Kunde für den annullierten Flug eine pauschale Ausgleichszahlung von 600 Euro. Die Airline wies die Forderung zurück: Der Unfall sei ein "außergewöhnlicher Umstand", den sie nicht zu verantworten habe. Für das Schleppen zum Abfluggate sei die Flughafengesellschaft Fraport zuständig.
Mit dieser Argumentation war das Amtsgericht Frankfurt nicht einverstanden: Es verurteilte die Airline zur Zahlung (29 C 2088/09). Nur in Ausnahmefällen sei die Haftung von Fluggesellschaften für Ausfälle und Verspätungen ausgeschlossen, so das Amtsgericht. Zu den "außergewöhnlichen Umständen" in diesem Sinne zählten z.B. Streik, schlechte Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken, nicht aber technische Probleme im Rahmen der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.
Allenfalls technische Defekte, die völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs einer Fluggesellschaft lägen, befreiten sie von der Haftung. Der Unfall habe sich jedoch ereignet, als das Flugzeug unmittelbar für den später annullierten Flug vorbereitet wurde. Das gehöre zum normalen betrieblichen Ablauf. Wenn Schleppmanöver von Mitarbeitern der Flughafengesellschaft ausgeführt würden und dabei Fehler passierten, sei das der Airline zuzurechnen.
Andernfalls könnten sich die Fluggesellschaften jeglicher Haftung entziehen, indem sie alle Handlungen delegierten, die potenziell eine Ausgleichspflicht nach sich zögen. Als "außergewöhnlicher Umstand" könne nur ein Ereignis gelten, das von der Airline nicht beeinflusst werden könne. Nur so sei der von der EU angestrebte Verbraucherschutz für Fluggäste zu gewährleisten.