Urlauber zu Ferien-Tauschwochen überredet
onlineurteile.de - Gewinne sind heutzutage mit Vorsicht zu genießen. Das musste auch ein deutsches Ehepaar erfahren, das auf Teneriffa Urlaub machte. In der Fußgängerzone von Puerto de la Cruz zogen die Urlauber Lose - prompt waren es Gewinnlose. Der Losverkäufer forderte sie auf, ein paar Tage später in eine Ferienanlage zu kommen, um ihren Gewinn auszusuchen.
Als sie dort ankamen, trafen sie einen Vermittler von "Ferien-Tauschwochen" in eben dieser Anlage (eine Maklerfirma mit Firmensitz in Liechtenstein). Das Gespräch fand nicht in einem Büro statt, nur Tische und Stühle standen in dem Raum. Der Vermittler überredete die Urlauber zu einem Vertrag: Jedes Jahr durften sie (oder Bekannte von ihnen) zwei "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage verbringen. Dafür sollten sie monatlich 83 Euro zahlen.
Zehn Tage später widerrief das Ehepaar schriftlich den Vertrag. Die Maklerfirma klagte das Entgelt für ein Jahr ein (996 Euro) und scheiterte mit der Klage in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 103/07). Der Firma stehe kein Entgelt zu, weil das Ehepaar den Vertrag (nach deutschem und nach spanischem Recht) wirksam widerrufen habe.
Werde außerhalb von Geschäftsräumen eines Unternehmens ein Vertrag geschlossen - also in einer Umgebung, in der Kunden nicht mit geschäftlichen Verhandlungen rechneten -, handle es sich um ein so genanntes "Haustürgeschäft". Solche Verträge könnten die Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen. Das Ehepaar sei mit dem Tauschwochen-Angebot in einem Raum überrumpelt worden, der vom äußeren Erscheinungsbild her wohl ein Aufenthaltsraum für Urlauber gewesen sei.