Urlauberkind klettert auf Mauer und verletzt sich
onlineurteile.de - Eine Münchner Familie verbrachte ihren Urlaub in einer tunesischen Clubanlage, die von einer hohen Mauer (2,20 Meter) umgeben war. Oben auf der Mauer waren Glasscheiben einzementiert, um Eindringlinge abzuschrecken - was die Urlauber jedoch nicht wussten. Eines Tages beobachtete der neunjährige Sohn, wie Sicherheitsleute auf dem Gelände der Clubanlage einen umherstreunenden Hund verfolgten. Schließlich fingen sie ihn und zerrten ihn nach draußen.
Nun war das Kind neugierig: Was würden sie wohl mit dem Hund machen? Der Junge versuchte, auf die Mauer zu klettern, um zu sehen, was draußen geschah. Dabei zerschnitt er sich Hände und Unterarme an den spitzen Glasscherben auf der Mauerkrone. Später entzündeten sich die Wunden auch noch - der Urlaub war restlos verdorben. Der Familienvater forderte vom Veranstalter der Pauschalreise 1.000 Euro Schadenersatz als Ausgleich für vertane Urlaubszeit.
Das Unternehmen wies allerdings jede Verantwortung von sich und bekam vom Amtsgericht München Recht (262 C 33474/06). Dass die Clubanlage von einer mit Glasscherben bestückten Mauer umzäunt sei, stelle keinen Reisemangel dar. Dies sei eine "für Tunesien landestypische Einfriedung", um sich gegen ungebetene Gäste zu schützen. Weder der Betreiber der Clubanlage, noch der Reiseveranstalter müsse damit rechnen, dass ein Kind auf eine derart hohe Mauer klettere. Hier seien eigentlich eher die Eltern in der Pflicht, auch im Urlaub auf ihr Kind zu achten. (Der Vater will gegen das Urteil Berufung einlegen.)