Urlaubsflieger muss wegen Defekts zwischenlanden

Reisende dürfen aus diesem Grund den Reisevertrag kündigen

onlineurteile.de - Ein Düsseldorfer Ehepaar hatte für sich und seine Tochter eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Hinflug begann planmäßig gegen Mittag, doch wegen technischer Probleme musste das Flugzeug bereits in Wien zwischenlanden. Die Fluglinie ließ den Zustand der Maschine prüfen und entschied sich für eine Reparatur vor Ort.

Erst am Abend erfuhren die wartenden Fluggäste, dass Flugzeugtechniker einfliegen würden, um die Maschine zu reparieren. Informationen darüber, um welche Art von Defekt es ging, erhielten die Reisenden auch auf Nachfrage nicht. Frühmorgens um 4.25 Uhr war er jedenfalls behoben und die Reise sollte fortgesetzt werden.

Allerdings trauten nun die Düsseldorfer - und 40 weitere Fluggäste - der Technik nicht mehr so recht: Sie wollten mit dem reparierten Flugzeug nicht weiterfliegen und traten mit der Bahn die Rückreise an. Von der Fluggesellschaft forderte der Familienvater Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz für die Kosten des Bahntickets und Entschädigung für entgangenen Urlaub.

Das stehe dem Kunden zu, entschied das Amtsgericht Düsseldorf, seine Kündigung des Reisevertrages sei berechtigt (52 C 1370/09). Eine Reise von nur sieben Tagen sei erheblich beeinträchtigt, wenn sich die Ankunft um mehr als zwölf Stunden verzögere. Doch abgesehen davon: Da die Fluggäste keinerlei Auskunft über den Defekt und die Reparatur erhielten, sei ihre Entscheidung, die Reise abzubrechen, gut nachvollziehbar.

Die Familie habe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gehabt, ob der Weiterflug ein Risiko darstellte oder nicht. Kunden müssten keineswegs in blindem Vertrauen auf die Fluggesellschaft nach einer Reparatur wieder in den Flieger steigen. Die Angst vor einem Flugunfall sei verständlich: Schließlich seien schon oft genug Flugzeuge abgestürzt, obwohl sie direkt vorher repariert wurden und die zuständigen Behörden den Weiterflug genehmigten. Wenn ein Reisender begründete Zweifel an der Flugtauglichkeit einer Maschine habe, müsse er sich ihr nicht anvertrauen.