Vater brachte Kind zu spät zur Mutter zurück

Amtsgericht droht dem Umgangsberechtigten Zwangsgeld an ...

onlineurteile.de - Schon als das Amtsgericht die Umgangsregelung festlegte, hatte der Mitarbeiter des Jugendamts gewarnt: Die geschiedenen Eltern hätten sich derart zerstritten, dass kaum noch ein vernünftiges Gespräch möglich sei. Die Treffen zwischen Vater und Kind und die Rückgabe des Kindes danach würden sich voraussichtlich schwierig gestalten. Der Amtsrichter mahnte den Vater eigens, das Kind pünktlich zurückzubringen.

Nachdem der Vater das Kind zweimal zu spät "abgeliefert" hatte, beantragte die Mutter, ihn mit Zwangsgeld zu bestrafen. Er könne nichts dafür, konterte der Vater. Das Kind weigere sich jedes Mal hartnäckig, zur Mutter zurückzukehren. Nur deswegen sei er unpünktlich gewesen. Der Amtsrichter glaubte kein Wort und drohte dem Vater ein Zwangsgeld (bis zur Höhe von 25.000 Euro!) an, für den Fall, dass er sich künftig noch einmal einen "Fehltritt" erlauben sollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zurück (20 WF 5/07).

Der Amtsrichter habe das Zwangsgeld angedroht, ohne zuvor Eltern und Kind anzuhören, kritisierte das OLG. Vor allem müsse geklärt werden, warum sich das Kind weigere, pünktlich zur Mutter zurückzukehren. Zwar müssten sich alle Beteiligten an die vom Gericht getroffene Umgangsregelung halten. Aber bei deren Durchsetzung sei vor allem auf das Interesse des Kindes Rücksicht zu nehmen. Wenn eine Umgangsregelung auch abzuändern wäre, komme es nicht in Frage, sie mit Zwang durchzusetzen.