Vater erklärt sich für zahlungsunfähig

So einfach kommt ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger nicht davon ...

onlineurteile.de - Mit seiner früheren Lebensgefährtin hatte der arbeitslose Elektromechaniker zwei kleine Töchter. Im Namen der Kinder verklagte ihn die Frau auf Kindesunterhalt. Der Vater winkte jedoch ab: Er lebe von Arbeitslosengeld II und damit stehe ja wohl fest, dass er leistungsunfähig sei. Damit ließ sich seine Ex-Freundin allerdings nicht abspeisen, sie zog vor Gericht. Immerhin bewohne der Kindesvater sein eigenes Haus, argumentierte sie. Dort betreibe er eine kleine Kneipe, außerdem vermiete er Zimmer. Der Mann müsste also genug verdienen, um wenigstens den Mindestunterhalt für die Kinder aufzubringen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte ihn zur Zahlung (9 UF 238/05). Der Vater habe über seine Einkommensverhältnisse so unzureichend Auskunft gegeben, dass er sich so behandeln lassen müsse, als ob er über genügend Einkünfte verfügte. Die Pflicht, eigene minderjährige Kinder am Leben zu erhalten, "finde ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit".

Man könne den Wohnwert von Haus und Grund nicht berechnen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht einmal die genaue Wohnfläche bekanntgebe. Ob und wieviele Quadratmeter er vermiete und was er damit verdiene, darüber habe er sich ebenfalls ausgeschwiegen. Eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben für die Gaststätte fehle, es sei noch nicht einmal klar, ob er sie noch betreibe. Wenn er sie aufgegeben hätte, müsste er sich umso mehr um einen Arbeitsplatz bemühen, um den Unterhalt für die Kinder (228 und 169 Euro monatlich) sicherzustellen.

Diese Summe könne er auch mit einer Nebenerwerbstätigkeit verdienen. Nebeneinkünfte, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld II für den Unterhalt minderjähriger Kinder einsetzt, werden beim Arbeitslosengeld nicht angerechnet. Das zusätzliche Einkommen bleibt also ohne Auswirkungen auf den Bezug der staatlichen Leistung.