Vater fiel beim Hausbau von der Leiter ...

Der Tochter geholfen - kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

onlineurteile.de - Nach einem Arbeitsunfall am Bau muss in der Regel die Bau-Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unfallfolgen aufkommen. Das trifft aber nicht zu, wenn es sich um eine familiäre Gefälligkeit handelt, entschied das Sozialgericht Düsseldorf (S 6 U 119/06).

Ein Bauarbeiter hatte seiner Tochter und deren Verlobtem beim Neubau eines Einfamilienhauses geholfen. Als er - auf einer Leiter stehend - ein Mauerstück wegstemmte, verlor er das Gleichgewicht und fiel zu Boden. Dabei brach er sich das Becken. Die Berufsgenossenschaft lehnte Versicherungsschutz ab, weil der Mann nicht als Beschäftigter auf der Baustelle gearbeitet hatte.

Das Sozialgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Ein Verwandter arbeite nicht wie ein versicherter Arbeitnehmer. Die Tätigkeit sei hier (nach Art, Umfang und Zeitdauer) geprägt durch das verwandtschaftliche Verhältnis. Zwischen Vater und Tochter sei das eine reine Gefälligkeit.