Vater fordert Auskunft über Psychotherapie

Ist der 16-jährige Sohn damit nicht einverstanden, erfährt der Vater nichts

onlineurteile.de - Bei berechtigtem Interesse kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. Auf dieses Gesetz pochte der geschiedene, nicht sorgeberechtigte Vater eines 16-Jährigen. Der Jugendliche war zwei Jahre vorher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.

Nun wollte der Vater den Namen der Therapeutin erfahren und Einzelheiten der Behandlung. Beim Amtsgericht beantragte er, die Psychotherapeutin von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Doch der Sohn verweigerte das strikt - sein Verhältnis zum Vater war schwer gestört. Deshalb lehnte der Amtsrichter den Antrag ab. Die Rechtsbeschwerde des Vaters gegen die Entscheidung scheiterte beim Kammergericht in Berlin (19 UF 52/10).

Neben Diagnose und Therapie unterliege auch die Dauer der Behandlung der Schweigepflicht. Gegen den Willen des Patienten dürfe die Psychotherapeutin keinerlei Auskünfte erteilen, betonte das Gericht. Ob der Vater ohne den Widerspruch des Sohnes einen Anspruch auf Auskunft hätte, könne offen bleiben.

Denn der Sohn habe dem Antrag vehement widersprochen und dem Willen eines 16-Jährigen komme erhebliche Bedeutung zu. Jugendliche seien in der Regel schon reif und fähig zur Selbstbestimmung, da müsse die elterliche Sorge allmählich zurücktreten. Der Junge sei in der Lage, selbständige und vernünftige Urteile zu fällen. Außerdem sei die Behandlung schon lange abgeschlossen.