Vater kann Kindesunterhalt nicht zahlen
onlineurteile.de - Die Eltern leben getrennt, ihre drei Kinder (sechs, neun und elf Jahre alt) wohnen bei der Mutter. Die Frau ist "geringfügig beschäftigt" — d.h., sie hat einen 400-Euro-Job — und kümmert sich ansonsten um die Kinder. Der Vater ist arbeitslos und übernimmt manchmal Aushilfsarbeiten. Jedenfalls ist er außerstande, regelmäßig den Unterhalt für die Kinder aufzubringen.
Im Namen der Kinder forderte die Mutter vom Großvater väterlicherseits, den Unterhalt zu übernehmen. Dafür sei er nicht zuständig, fand der Opa: Seine Schwiegertochter könne lässig länger arbeiten und den Kindesunterhalt selbst verdienen. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm und wies die Zahlungsklage der Enkel ab (II-6 WF 232/12).
Großeltern hafteten für den Unterhalt minderjähriger Kinder nur, wenn kein Elternteil Unterhalt aufbringen könne. Wenn der — eigentlich unterhaltspflichtige — Vater zahlungsunfähig sei, sei erst einmal die Mutter an der Reihe. Auch wenn die Frau drei Kinder aufziehe, sei es für sie nicht unzumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen.
Das jüngste Kind sei schon sechs Jahre alt und müsse nicht mehr rund um die Uhr von ihr persönlich betreut werden. Das Wohl der Kinder stehe daher einer längeren Arbeitszeit nicht im Weg. Die Mutter sei verpflichtet, (mindestens) nach einem Halbtagsjob zu suchen, um den Unterhalt sicherzustellen.