Vater muss für Kindesunterhalt dazuverdienen

Verbot von Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag steht dem nicht entgegen

onlineurteile.de - Der Mann hatte als Getränkeausfahrer keinen leichten Job. Als er im November 2003 zum zweiten Mal Vater wurde, wurde es für ihn finanziell knapp. Er wollte deshalb den Unterhalt für seine (1998 nichtehelich geborene) Tochter kürzen. Vor Gericht berief er sich auf seinen Arbeitsvertrag: Der verbiete ihm jede Nebentätigkeit, er könne also nichts zusätzlich verdienen.

Das Oberlandesgericht Dresden war da anderer Meinung (21 UF 22/05). Jedenfalls in dieser Allgemeinheit verstoße das Verbot gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl. Der Arbeitgeber müsse auf schutzwürdige familiäre Belange der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Soweit das die Arbeitsleistung im Hauptberuf nicht beeinträchtige, müsse der Arbeitgeber Nebentätigkeiten in maßvollem Umfang genehmigen.

Trotz der physischen Belastungen beim Getränkeausfahren sei es für den Vater zumutbar, Zusatzjobs anzunehmen. Um den Lebensunterhalt seinerkleinen Kinder zu sichern, müsse er tun, was ihm möglich sei. So könne er an den Wochenenden - z. B. als Zeitungsausträger oder in der Gastronomie- Minijobs suchen und ca. 70 Euro im Monat dazuverdienen.