Vater schuldet Ausbildungsunterhalt ...

… auch wenn Studien- und Berufswahl bei der erwachsenen Tochter nicht sofort klappen

onlineurteile.de - Die Eltern hatten sich 2001 getrennt, danach lebte die 1988 geborene Tochter bei der Mutter. Ihr Vater arbeitete im europäischen Ausland für das Auswärtige Amt und zahlte Kindesunterhalt. 2008 legte die Tochter das Abitur ab. Danach begann sie in den Niederlanden ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement, das sie 2010 abbrach. Anschließend absolvierte die junge Frau einige Praktika und lebte eine Weile in Australien, um ihr Englisch zu verbessern.

Im Oktober 2011 schrieb sich die Tochter an einer Universität im Ruhrgebiet für das Fach Journalistik ein. Doch nun wollte der Vater den Geldhahn zudrehen: Ab dem Zeitpunkt, an dem seine Tochter ihr erstes Studium abgebrochen habe, entfalle seine Unterhaltspflicht, meinte er. Sie sei weder bedürftig, noch eigne sie sich für ein Studium, das sie nie ernsthaft betrieben habe.

Von März 2010 bis September 2011 müsse der Vater keinen Unterhalt zahlen, entschied das Amtsgericht, weil die Tochter in dieser Zeit keine Ausbildung absolvierte. Ab Oktober 2011 stehe ihr jedoch wieder Ausbildungsunterhalt vom zahlungsfähigen Vater zu (350 Euro monatlich). Vergeblich legte der Mann gegen dieses Urteil Berufung ein.

Wer nach der Schule nicht sofort konsequent die Berufsausbildung vorantreibe, verliere dadurch nicht gleich den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (7 UF 166/12). Auch Kinder von 23, 24 Jahren könnten ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen. Von jungen Menschen könne man nicht von Anfang an zielgerichtete, richtige Entscheidungen erwarten.

Bei der Wahl von Studienfach und/oder Beruf sei ihnen eine Phase der Orientierung zuzubilligen. Dass im konkreten Fall die Tochter ihr Studium zu Beginn des vierten Semesters beendet und auch danach keinen klaren Plan verfolgt habe, müsse der Vater akzeptieren. Durch das jetzige Studium sei eine neue Situation entstanden.

Auch wenn die Tochter ihm gegenüber vor Jahren ihre Studienresultate in den Niederlanden beschönigt habe: Das sei kein Fehlverhalten, das es rechtfertigen würde, ihr jetzt den Ausbildungsunterhalt für ein anderes Studium zu verwehren — zumal es hier immer noch um die Erstausbildung gehe.

Die von der jungen Frau bisher im Journalistikstudium gezeigten Leistungen seien zudem akzeptabel und ließen erwarten, dass sie es erfolgreich abschließen werde. Dazu brauche sie den Zuschuss vom Vater.