Vater stiftete 4,7 Mio. DM für die Frauenkirche Dresden
onlineurteile.de - Der vermögende alte Herr hatte im wahrsten Sinne des Wortes etwas für die Frauenkirche in Dresden übrig. Für ihren Wiederaufbau spendete er der Stiftung Frauenkirche Dresden mehrfach Geld, insgesamt 4,7 Mio. DM. Als ideelle "Gegenleistung" wurde ihm die Turmspitze des Treppenhauses gewidmet. Diese Ehre wusste allerdings die Tochter des edlen Spenders nicht zu schätzen, die allmählich ihr Erbe schwinden sah.
Nach seinem Tod machte die Alleinerbin ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Um die Rechte der Angehörigen zu sichern, gibt es nämlich folgende gesetzliche Regelung: Vermindert ein Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod durch Schenkungen sein Vermögen, so dass dadurch der Pflichtteil für die nächsten Angehörigen gekürzt wird, können die Pflichtteilberechtigten von den Beschenkten Ausgleich verlangen.
Im konkreten Fall forderte die Tochter von der Stiftung 1,7 Mio. DM. Ihr Vater habe ihr 1,3 Mio. DM hinterlassen, rechnete sie vor. Addiere man die verschenkte Summe, ergebe sich ein Vermögen von 6 Mio. DM. Also hätte der Pflichtteil (ohne die Spenden) 3 Mio. DM betragen, die Hälfte des Nachlasses. Die Differenz müsse die Stiftung Frauenkirche Dresden ausgleichen, meinte sie. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht (IV ZR 249/02). Vergeblich argumentierte die Stiftung, das Geld sei unmittelbar dem Stiftungszweck, dem Wiederaufbau der Frauenkirche, zu Gute gekommen. Also sei es "weg" und nicht in das Stiftungsvermögen eingegangen.
Aus der Sicht der pflichtteilsberechtigten Tochter sei der Effekt einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken gleich, entgegneten die Bundesrichter. Sie seien erbrechtlich gleich zu behandeln, alles andere würde das Recht der Angehörigen auf ihren Pflichtteil aushöhlen. Die Schenkung habe im Übrigen sehr wohl das Stiftungsvermögen vermehrt, denn der Wiederaufbau erhöhe den Wert des Gebäudes und des Kirchengrundstücks.